Mitglied
werden
Vom Bambini bis zur Alten Herren, vom aktiven Spieler bis zum fördernden Mitglied — der Beitritt dauert keine fünf Minuten.
Beiträge
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Davon nicht betroffen sind Gebühren (§ 4), wie die Clubheim-Miete. Diese kann der Vorstand eigenmächtig festlegen.
§ 2 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und die Aufnahmegebühr.
Gebühren (§ 4) kann der Vorstand eigenmächtig festlegen.
Die festgesetzten Beträge werden quartalsweise zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
Als „Kinder“ zählen alle Mitglieder, die noch nicht das 17. Lebensjahr überschritten haben.
§ 3 Beiträge
Beitragsklasse
Mitgliedsform
Beitragshöhe im Quartal
01
Kinder/Jugendliche bis zum 17. Lebensjahr
7,50 €
(30,00 € im Jahr)
02
Familie (1 Elternteil mit 2 Kinder +)
25,00 €
(100,00 € im Jahr)
03
Aktive und Inaktive Mitglieder
16,00 €
(64,00 € im Jahr)
04
Ehrenmitglieder
Beitragsfrei
(freiwillige Spende)
Für jedes dritte und weitere Kind einer Familie, welches Mitglied werden möchte, werden keine Beiträge erhoben.
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt und mit entsprechender Begründung mit Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
Mitgliedsbeiträge werden in das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag quartalsweise zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Jahres ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Ist der Beitrag zu dem bestimmten Zeitpunkt nicht bei dem Verein eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechts-anspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des ersten Beitragssatzes.
Die Beitragserhebungen und Gebühren erfolgen durch Datenverarbeitung (EDV). Die personen geschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 4 Gebühren
Miete Clubheim (ganzer Tag/Abend) 250,00 €
180,00 € für Mitglieder
Miete Clubheim (wenige Stunden) 45,00 €
Miete Fußball-Dart 75,00 €
50,00 € für Mitglieder
Miete Sportplatz (für externe Vereine) 85,00 €
Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
Die Beitragserhebungen und Gebühren erfolgen durch Datenverarbeitung (EDV). Die personen geschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 5 Vereinskonto
IBAN DE14 5925 1020 0000 0416 57
BIC SALADE51WND
Kreditinstitut Kreissparkasse St. Wendel
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6 Vereinsaustritt
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (Vereinssatzung § 4.2 Satz 2 „Beendigung der Mitgliedschaft“)